
Seit Sonntag, 14. Dezember, dürfen Geflügelhaltungen mit bis zu 50 Tieren wieder Auslauf im Freien gewähren. Für größere Bestände bleibt die Aufstallpflicht vorerst bestehen, um das Risiko eines Eintrags des Erregers in größere Bestände weiterhin zu begrenzen.
Lockerung nur für Kleinhaltungen
Die von der Geflügelpest ausgelöste Aufstallpflicht wurde für kleine Haltungen gelockert. Die Regelung gilt ausschließlich für Bestände bis 50 Tiere. Größere Haltungen müssen ihre Tiere weiter in Ställen halten, um einen möglichen Eintrag des Erregers in größere Bestände zu verhindern.
Vorgaben für alle Halter bleiben bestehen
Unabhängig von der Größe des Bestands gelten weiterhin erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen. Das betrifft alle Geflügelhalter, egal ob zwei oder zweitausend Tiere. Veranstaltungen mit Geflügel, das Verbringen von Geflügel sowie die Abgabe im Reisegewerbe bleiben untersagt.
Hintergrund und Meldepflichten
Als Begründung für die Lockerung nennt die zuständige Stelle, dass der Wildvogelzug weitestgehend pausiert und damit das Risiko eines Eintrags aus der Wildvogelpopulation gesunken sei. Ein Restrisiko bleibe jedoch bestehen, weil inzwischen auch heimische Vogelpopulationen erkrankt sind und verenden.
Tote Wildvögel und Wasservögel sollen weiterhin beim Amt für Veterinärwesen gemeldet werden. Außerhalb der Geschäftszeiten können Meldungen an die Leitstelle der Feuerwehr gerichtet werden.
Weitere Hinweise
Auch Freizeitregelungen werden erwähnt: Hunde dürfen an Teilen des Rheinufers wieder von der Leine, sofern örtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. An der Schiersteiner Aue gilt weiterhin Leinenpflicht wegen der Afrikanischen Schweinepest.
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